Sistierung des Verfahrens: Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO namentlich sistieren, wenn die Täterschaft unbekannt ist. Vor der Sistierung hat die Staatsanwaltschaft jedoch alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten (E. 3.1). Wird eine Einladung zur Einvernahme nicht entsprechend der Vorschrift von Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt, ist es der Staatsanwaltschaft mangels Gewissheit über die Zustellung nicht gestattet, anzunehmen, die betreffende Person leiste der Einladung keine Folge (E. 3.3.1.2 und 3.3.1.3). Ein Missbrauch der erleichterten Bewegungsfreiheit im Schengenraum durch grenzüberschreitend tätige Kriminelle ist zu verhindern. Entsprechend sind die mannigfaltigen Möglichkeiten zur Rechtshilfe auszuschöpfen (E. 3.3.2.1).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3; Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). Vorliegend hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung am 21. Oktober 2022 Strafantrag gestellt und sich somit als Privatkläger konstituiert. Er ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, weshalb ohne Weiteres auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung im Wesentlichen aus, A. habe angegeben, dass die Täterschaft aus einer männlichen und zwei weiblichen Personen bestanden habe. E. soll vom Wohnzimmer aus einen roten Kleinwagen (mutmasslich einen Renault oder einen Fiat) mit dem Kennzeichen 1. gesehen haben. Ein junger Mann, zwischen 20 und 30 Jahre alt, sei beim roten Kleinwagen gewesen und habe den Anschein erweckt, auf dem Parkplatz vor dem G. in B. auf etwas zu warten. Sie habe den roten Kleinwagen erstmals um zirka 15:30 Uhr und letztmals um 16:30 Uhr auf diesem Parkplatz wahrgenommen, sie habe diesen jedoch nicht wegfahren sehen. F. habe seinerseits bekundet, auf dem Nachhauseweg beim G. einen roten Personenwagen mit einem deutschen Kennzeichen gesehen zu haben. Dies sei ein paar Minuten vor 16:09 Uhr gewesen. Ein paar Minuten nach 16:22 Uhr sei der Personenwagen mit dem deutschen Kennzeichen in Richtung H. weggefahren. Ihm sei dabei aufgefallen, dass der Personenwagen zweimal angehalten habe, wobei zuerst zwei Personen und beim zweiten Halt eine Person zugestiegen seien. Danach sei der Personenwagen zügig in Richtung H. davongefahren. F. sei der Meinung, es seien drei männliche Personen gewesen, die in das rote Fahrzeug eingestiegen seien. Abklärungen zum roten Kleinwagen mit dem deutschen Kennzeichen 1. hätten ergeben, dass I. Halterin sei. Diese habe auf telefonische Anfrage angegeben, dass sie ihren Renault (1. ) ihrem Enkel D. ausgeliehen habe. D. sei dreimal als Auskunftsperson zur Einvernahme eingeladen worden, jedoch nicht zu den Terminen erschienen. Ob er das Fahrzeug am 21. Oktober 2022 gelenkt habe, könne somit nicht geklärt werden. Ein konkreter Tatverdacht hinsichtlich seiner Beteiligung am Angriff zum Nachteil des Beschwerdeführers liege demzufolge nicht vor, weshalb keine Zwangsmassnahmen gegen ihn angeordnet werden könnten. Aus den Akten ergebe sich, dass die Täterschaft trotz umfangreicher Abklärungen bislang nicht habe ermittelt werden können. Weitere Ermittlungsansätze lägen nicht vor. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zusammengefasst insbesondere, dass gemäss festgestelltem Sachverhalt ausser Frage stehe, dass es zu einer Straftat gegen seine körperliche Integrität gekommen sei. Dieser mehr als hinreichende Tatverdacht habe sich offensichtlich bereits dahingehend verdichtet, dass eine konkrete Person als an der Straftat beteiligte Person in Frage komme. Habe D. nämlich den fraglichen roten Personenwagen gelenkt –wofür offenbar gewichtige Hinweise vorlägen – so habe er im Mindesten massgeblich an der Ausführung des Delikts mitgewirkt, indem er die Mitangreifer zum Tatort hin- und wieder weggefahren habe. Es bestehe damit der hinreichende bzw. dringende Tatverdacht, dass D. als Mittäter zu qualifizieren sei und eine entsprechende Verurteilung als wahrscheinlich erscheine. Der mutmassliche Lenker, D. , habe offenbar gleich dreimal einer Vorladung nicht Folge geleistet. Da ein hinreichender Tatverdacht vorliege und D. seiner Erscheinungspflicht (mehrfach) nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine polizeiliche Vorführung grundsätzlich gegeben. Auch sei eine polizeiliche Vorführung verhältnismässig. Denn angesichts des dreifachen Fernbleibens von D. stünden keine milderen Mittel mehr zur Verfügung; eine polizeiliche Vorführung erweise sich damit als erforderlich. Zudem stehe mit dem Tatvorwurf des Angriffs nach Art. 134 StGB, welcher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei, die Abklärung einer schwerwiegenden Straftat im Raum. Angesichts der Schwere der Straftat überwögen die öffentlichen Interessen den individuellen Grundrechten der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person klarerweise, womit sich die polizeiliche Vorführung auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweise. Demnach sei das Strafverfahren gegen D. fortzuführen und dieser sei – falls noch nicht erfolgt – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des Fernbleibens vorzuladen oder gleich direkt polizeilich vorzuführen. 3.1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Sie kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Der Täter ist unbekannt, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über Informationen verfügt, die es erlauben, ihn mit seinem Namen zu identifizieren. Vor der Sistierung hat die Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten ( Grodecki / Cornu , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 314 N 5). Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis liegt etwa vor, wenn ein wichtiger Zeuge für längere Zeit landesabwesend oder dieser bzw. die beschuldigte Person wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist ( Bosshard / Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 9). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3; 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2). 3.2 Zunächst fragt sich, ob im Zusammenhang mit dem beanzeigten Vorfall zumindest ein rechtsgenügender Tatverdacht wegen Angriffs besteht. 3.2.1. Eine formelle Eröffnungsverfügung eines Strafverfahrens wegen Angriffs findet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft nicht. In diesem Zusammenhang sei jedoch daran erinnert, dass eine Strafuntersuchung als eröffnet gilt, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straf-fall zu befassen beginnt. Einer Eröffnungsverfügung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.5.2). Im vorliegenden Fall bestand bereits aufgrund des Polizeirapports vom 18. November 2022 ein hinreichender Tatverdacht wegen Angriffs (Art. 134 StGB) und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A. (Art. 123 StGB). Spätestens mit der Vorladung vom 8. März 2023 des Zeugen F. eröffnete die Staatsanwaltschaft (zumindest materiell) ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Angriffs (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2). Davon ist umso mehr auszugehen, als die Staatsanwaltschaft zu Beginn der Einvernahme vom 16. März 2023 F. darauf hingewiesen hat, dass er im Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Angriffs als Zeuge einvernommen werde. 3.2.2. Gemäss dem Polizeirapport vom 18. November 2022 soll der Beschwerdeführer am Freitag, den 21. Oktober 2022 zwischen 16:22 und 16:24 Uhr, unterhalb des C. in B. von drei Personen angegriffen worden sein. Aufgrund der Aussagen von E. und F. bestehen konkrete Hinweise darauf, dass in unmittelbarer Tatortnähe und -zeitnähe das Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild 1. auf dem G. parkplatz in B. geparkt war (Einvernahme von E. vom 24. Oktober 2022 durch die Polizei Seite 2; Einvernahme von F. vom 16. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft Seite 2). Nach den Angaben von E. soll bei bzw. hinter diesem Fahrzeug ein nervös wirkender Mann gewartet haben. Dieser Mann soll 20 bis 30 Jahre alt und 1,79 bis 1,83 m gross gewesen sein (Einvernahme von E. vom 24. Oktober 2022 durch die Polizei Seite 2). Gestützt auf die Depositionen von F. ergibt sich zudem, dass dieses Fahrzeug unmittelbar nach der beanzeigten Tat vom G. parkplatz in B. weggefahren ist, nach einer Fahrstrecke von nur gerade 20 Metern auf der Strasse angehalten hat und zwei Personen zugestiegen sind, und dass das Fahrzeug nach weiteren zehn Metern und nach einem abrupten Bremsen wiederum angehalten hat, um eine dritte Person einsteigen zu lassen. Das Fahrzeug soll sich anschliessend zügig Richtung H. entfernt haben (Einvernahme von F. vom 16. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft Seite 2). Ausserdem konnte aufgrund der Abklärungen der Polizei festgestellt werden, dass I. Halterin des besagten Fahrzeugs mit dem deutschen Kontrollschild 1. ist. I. gab am 2. November 2022 nach Unterrichtung über den beanzeigten Vorfall an, dass ihr Fahrzeug von ihrem Enkel, D. , gefahren werde. Dieser absolviere eine Lehre in J. und wohne in K. /Deutschland (Polizeirapport vom 18. November 2022 Seite 5 f.). Im Weiteren fällt auf, dass das von E. beschriebene Signalement des hinter dem verdächtigen Fahrzeug wartenden Manns grundsätzlich zu dem in der Identitätskarte von D. mit der Nummer 2. festgehaltenen Signalement passt. Ferner konnte festgestellt werden, dass D. in Deutschland mehrfach, teilweise einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Polizeiliche Aktennotiz vom 11. Januar 2023). Aufgrund der dargestellten Umstände besteht ohne Weiteres der dringende Verdacht, dass D. der Täterschaft des beanzeigten Angriffs das hierfür benutzte Fahrzeug für die Hinfahrt an den Tatort und die Rückkehr von dort mindestens zur Benutzung überlassen hat. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB vorliegt, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung wird Gehilfenschaft etwa angenommen, wenn der Mitwirkende nicht selber an der Tatführung teilnimmt, aber ein Fahrzeug für die Durchführung der Tat zur Verfügung stellt, „Schmiere steht“ oder telefonisch wesentliche Wahrnehmungen an die ausführende Täterschaft übermittelt (vgl. BGE 113 IV 90 E. 2a; OGer ZH SB160519 vom 9. März 2017 E. 4.3.1). Aufgrund des mutmasslichen Zurverfügungstellens des fraglichen Fahrzeugs durch D. an die Täterschaft besteht der dringende Verdacht gegen den Letzteren (mindestens) wegen Gehilfenschaft zum Angriff. Die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2024, die Deposition von I. , wonach sie ihr Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild 1. ihrem Enkel D. überlassen habe und somit davon auszugehen sei, D. habe zumindest im November 2022 über das Fahrzeug seiner Grossmutter verfügen können. Die Staatsanwaltschaft macht indes geltend, gestützt auf die Angaben der Grossmutter von D. lasse sich nicht nachweisen, dass dieser das Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 21. Oktober 2022 gelenkt habe. Dieses offenkundig zur Entkräftung des Tatverdachts vorgetragene Argument erscheint als abwegig. Gemäss dem Polizeirapport vom 18. November 2022 kontaktierte die Polizei am 3. November 2022 I. . Diese wurde über die Geschehnisse vom 21. Oktober 2022 in B. ins Bild gesetzt, worauf I. angab, dass „zurzeit“ ihr Personenwagen [mit dem deutschen Kontrollschild 1. ] von D. gefahren werde. Damit hat I. keineswegs ausgeschlossen, D. ihren Personenwagen nicht schon am 21. Oktober 2022 überlassen zu haben. Im Übrigen wäre die Staatsanwaltschaft, wenn sie während der Untersuchung tatsächlich Zweifel gehabt hätte, ob I. das fragliche Fahrzeug D. auch am Tattag zur Verfügung gestellt hat, gehalten gewesen, dies durch eine entsprechende Befragung von I. zu klären bzw. sie zu fragen, aus welchem Grund sich ihr Personenwagen am Tattag in B. befand. Nicht zu verfangen vermag sodann auch der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2024 nachgeschobene Einwand, es sei fraglich, ob die Beobachtungen von E. und F. überhaupt im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Beschwerdeführer stünden, habe der Beschwerdeführer klar zu Protokoll gegeben, dass zwei Frauen am Angriff auf ihn beteiligt gewesen seien, während F. der Meinung sei, dass drei männliche Personen in den Kleinwagen zugestiegen seien. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass F. am 16. März 2023 und damit erst knapp fünf Monate nach dem beanzeigten Vorfall durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden ist. Während der Befragung sprach er zunächst nur davon, dass zwei Personen und danach eine weitere Person in das fragliche Fahrzeug eingestiegen seien. Erst gegen Ende der Einvernahme äusserte er sich auf ausdrückliche Frage der Staatsanwaltschaft zum Geschlecht dieser Personen. Wörtlich gab er zu Protokoll: „Ich war der Meinung, aber kann das eben nicht beschwören, dass es drei männliche junge Personen waren. Das war was ich für mich dachte. Ich glaube der Vater fragte mich dann, ob noch eine weibliche Person dabei war und dann fing ich etwas an zu zweifeln, ob allenfalls eine weibliche Person unter diesen Personen, die dem Wagen zugestiegen sind, darunter war. Aber ganz ehrlich, spontan hätte ich gesagt, drei junge männliche Personen“. F. hat somit seine Unsicherheit betreffend das Geschlecht der fraglichen drei Personen klar zum Ausdruck gebracht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Erinnerungsvermögen im Verlauf der Zeit einer natürlichen Verblassungstendenz unterliegt ( Bender / Nack / Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 28 ff. N 115 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die dargestellte Differenz in den Aussagen nicht geeignet, den dringenden Verdacht gegen D. (mindestens) wegen Gehilfenschaft zum Angriff auszuräumen. 3.3 Nachstehend bleibt aufgrund dieses Zwischenergebnisses zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung für eine Sistierung des gegenständlichen Strafverfahrens zulässig ist. 3.3.1.1. Die Staatsanwaltschaft hat sich damit begnügt, die Ermittlungsansätze als erschöpft anzusehen, weil der mögliche Fahrer des verdächtigen Personenwagens, D. , trotz dreimaliger Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson nicht zu den Terminen erschienen sei. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft D. am 17. März 2023 und am 30. März 2023 per A-Post eine Vorladung als Auskunftsperson an die Anschrift L. strasse 3 in K. /Deutschland zugestellt. Nachdem D. auf diese Vorladungen nicht reagiert hat, hat die Staatsanwaltschaft am 20. November 2023 D. zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung legt nahe, dass die Staatsanwaltschaft an der Richtigkeit der vorgenannten Anschrift gezweifelt hat. Am 13. Januar 2024 konnte D. am Grenzübergang des Bahnhofs in J. angehalten werden. Bei der Überprüfung von D. ergab sich alsdann, dass sich sein Domizil am N.
E. 4 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zunehmen. Dem Beschwerdeführer ist folglich die erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.− zurückzuerstatten.
E. 4.2 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1). Demnach hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Vorliegend macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zollinger, mit Honorarnote vom 8. Juni 2024 für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 1'586.37 (5,87 Std. à Fr. 250.−, MWST Fr. 118.87) geltend. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falls im mittleren Bereich ist der Stundenansatz praxisgemäss auf angemessene Fr. 230.− pro Stunde herabzusetzen (KGer BL 470 23 35 vom 17. Mai 2023 E. 5.2). Somit ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’459.45 (inklusive 8.1 % MWST) aus der Staatskasse zu entrichten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsan- waltschaft zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) gehen zulasten der Staatskasse. Dem Beschwerdeführer wird die erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.− zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zollinger wird als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’459.45 (inklusive 8.1 % MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 11. Juni 2024 (470 24 97) Strafprozessrecht Sistierung des Verfahrens Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO namentlich sistieren, wenn die Täterschaft unbekannt ist. Vor der Sistierung hat die Staatsanwaltschaft jedoch alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten (E. 3.1). Wird eine Einladung zur Einvernahme nicht entsprechend der Vorschrift von Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt, ist es der Staatsanwaltschaft mangels Gewissheit über die Zustellung nicht gestattet, anzunehmen, die betreffende Person leiste der Einladung keine Folge (E. 3.3.1.2 und 3.3.1.3). Ein Missbrauch der erleichterten Bewegungsfreiheit im Schengenraum durch grenzüberschreitend tätige Kriminelle ist zu verhindern. Entsprechend sind die mannigfaltigen Möglichkeiten zur Rechtshilfe auszuschöpfen (E. 3.3.2.1). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zollinger, Dorfstrasse 53, 8105 Watt, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Sistierung des Verfahrens Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. April 2024 A. A. erstattete am 21. Oktober 2022 bei der Polizei Basel-Landschaft (fortan: Polizei) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Angriffs (Art. 134 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich gleichentags zwischen 16:22 und 16:24 Uhr in B. unterhalb des C. ereignet hatte. Gemäss Polizeirapport vom 18. November 2022 soll eine vierköpfige Täterschaft einen Angriff auf A. geplant haben. Dafür sei diese am 21. Oktober 2022 mit einem Personenwagen zu seiner Wohngemeinde gefahren. Dort hätten sich drei Personen der Täterschaft zu Fuss zum geplanten Tatort ausserhalb des Dorfes begeben, während ein weiterer Täter beim parkierten Personenwagen im Dorf zurückgeblieben sei. Als A. mit dem Bus im Dorf angekommen sei, soll der zurückgebliebene Täter seine Mittäter über die Anwesenheit von A. in Kenntnis gesetzt haben. A. sei in der Folge mit seinem Fahrrad in Richtung seines Wohnortes gefahren, wo er auf einem abgelegenen Feld-weg auf die wartende Täterschaft getroffen sei, welche ihn angesprochen habe. Ohne eine Antwort abzuwarten, sei er mit Pfefferspray attackiert worden. Auf der Flucht sei er noch zweimal auf den Hinterkopf geschlagen worden und eine Täterin habe ihn erneut mit Pfefferspray besprüht. Daraufhin sei A. in ein angrenzendes Bachbett geflüchtet. In der Folge sei die Täterschaft zu Fuss Richtung Hauptstrasse geflüchtet, wo bereits der vierte Täter im Personenwagen auf sie gewartet habe. Schlussendlich hätten sie den Tatort im Personenwagen verlassen. Gemäss dem Austrittsbericht vom 21. Oktober 2022 des Kantonsspitals Baselland habe sich A. auf der interdisziplinären Notfallstation unter anderem über ein Brennen und Fremdkörpergefühl im rechten Auge beschwert. Die klinische Untersuchung von A. habe sodann ergeben, dass dieser Rötungen der Augen und der Unterarme aufweise, welche am ehesten auf den Pfefferspray zurückzuführen seien. An seinem Kopf konnte ausserdem eine Beule mit oberflächlicher Schürfung festgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) führt aufgrund der Anzeige ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Angriffs. B. Mit Verfügung vom 17. April 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO (Dispositivziffer 1). Ausserdem bestimmte sie, dass die Sistierung unbefristet bzw. bis spätestens zum Eintritt der Verjährung erfolgt (Dispositivziffer 2). Im Weiteren wies sie den Privatkläger A. darauf hin, dass bei Eintritt der Verjährung (voraussichtlich am 21. Oktober 2037) keine separate Einstellungsverfügung mehr erlassen werde. Werde eine solche gewünscht, sei ein schriftliches Ersuchen an die Staatsanwaltschaft zu richten (Dispositivziffer 3). Ferner sah sie von der Erhebung von Kosten ab (Dispositivziffer 4). C. Dagegen erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. April 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Sistierungsverfügung aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, eine Strafuntersuchung gegen D. zu eröffnen und zu führen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. F. Mit unaufgeforderter Replik vom 8. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen 1. Eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3; Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). Vorliegend hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung am 21. Oktober 2022 Strafantrag gestellt und sich somit als Privatkläger konstituiert. Er ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, weshalb ohne Weiteres auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung im Wesentlichen aus, A. habe angegeben, dass die Täterschaft aus einer männlichen und zwei weiblichen Personen bestanden habe. E. soll vom Wohnzimmer aus einen roten Kleinwagen (mutmasslich einen Renault oder einen Fiat) mit dem Kennzeichen 1. gesehen haben. Ein junger Mann, zwischen 20 und 30 Jahre alt, sei beim roten Kleinwagen gewesen und habe den Anschein erweckt, auf dem Parkplatz vor dem G. in B. auf etwas zu warten. Sie habe den roten Kleinwagen erstmals um zirka 15:30 Uhr und letztmals um 16:30 Uhr auf diesem Parkplatz wahrgenommen, sie habe diesen jedoch nicht wegfahren sehen. F. habe seinerseits bekundet, auf dem Nachhauseweg beim G. einen roten Personenwagen mit einem deutschen Kennzeichen gesehen zu haben. Dies sei ein paar Minuten vor 16:09 Uhr gewesen. Ein paar Minuten nach 16:22 Uhr sei der Personenwagen mit dem deutschen Kennzeichen in Richtung H. weggefahren. Ihm sei dabei aufgefallen, dass der Personenwagen zweimal angehalten habe, wobei zuerst zwei Personen und beim zweiten Halt eine Person zugestiegen seien. Danach sei der Personenwagen zügig in Richtung H. davongefahren. F. sei der Meinung, es seien drei männliche Personen gewesen, die in das rote Fahrzeug eingestiegen seien. Abklärungen zum roten Kleinwagen mit dem deutschen Kennzeichen 1. hätten ergeben, dass I. Halterin sei. Diese habe auf telefonische Anfrage angegeben, dass sie ihren Renault (1. ) ihrem Enkel D. ausgeliehen habe. D. sei dreimal als Auskunftsperson zur Einvernahme eingeladen worden, jedoch nicht zu den Terminen erschienen. Ob er das Fahrzeug am 21. Oktober 2022 gelenkt habe, könne somit nicht geklärt werden. Ein konkreter Tatverdacht hinsichtlich seiner Beteiligung am Angriff zum Nachteil des Beschwerdeführers liege demzufolge nicht vor, weshalb keine Zwangsmassnahmen gegen ihn angeordnet werden könnten. Aus den Akten ergebe sich, dass die Täterschaft trotz umfangreicher Abklärungen bislang nicht habe ermittelt werden können. Weitere Ermittlungsansätze lägen nicht vor. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zusammengefasst insbesondere, dass gemäss festgestelltem Sachverhalt ausser Frage stehe, dass es zu einer Straftat gegen seine körperliche Integrität gekommen sei. Dieser mehr als hinreichende Tatverdacht habe sich offensichtlich bereits dahingehend verdichtet, dass eine konkrete Person als an der Straftat beteiligte Person in Frage komme. Habe D. nämlich den fraglichen roten Personenwagen gelenkt –wofür offenbar gewichtige Hinweise vorlägen – so habe er im Mindesten massgeblich an der Ausführung des Delikts mitgewirkt, indem er die Mitangreifer zum Tatort hin- und wieder weggefahren habe. Es bestehe damit der hinreichende bzw. dringende Tatverdacht, dass D. als Mittäter zu qualifizieren sei und eine entsprechende Verurteilung als wahrscheinlich erscheine. Der mutmassliche Lenker, D. , habe offenbar gleich dreimal einer Vorladung nicht Folge geleistet. Da ein hinreichender Tatverdacht vorliege und D. seiner Erscheinungspflicht (mehrfach) nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine polizeiliche Vorführung grundsätzlich gegeben. Auch sei eine polizeiliche Vorführung verhältnismässig. Denn angesichts des dreifachen Fernbleibens von D. stünden keine milderen Mittel mehr zur Verfügung; eine polizeiliche Vorführung erweise sich damit als erforderlich. Zudem stehe mit dem Tatvorwurf des Angriffs nach Art. 134 StGB, welcher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei, die Abklärung einer schwerwiegenden Straftat im Raum. Angesichts der Schwere der Straftat überwögen die öffentlichen Interessen den individuellen Grundrechten der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person klarerweise, womit sich die polizeiliche Vorführung auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweise. Demnach sei das Strafverfahren gegen D. fortzuführen und dieser sei – falls noch nicht erfolgt – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des Fernbleibens vorzuladen oder gleich direkt polizeilich vorzuführen. 3.1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Sie kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Der Täter ist unbekannt, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über Informationen verfügt, die es erlauben, ihn mit seinem Namen zu identifizieren. Vor der Sistierung hat die Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten ( Grodecki / Cornu , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 314 N 5). Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis liegt etwa vor, wenn ein wichtiger Zeuge für längere Zeit landesabwesend oder dieser bzw. die beschuldigte Person wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist ( Bosshard / Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 9). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3; 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2). 3.2 Zunächst fragt sich, ob im Zusammenhang mit dem beanzeigten Vorfall zumindest ein rechtsgenügender Tatverdacht wegen Angriffs besteht. 3.2.1. Eine formelle Eröffnungsverfügung eines Strafverfahrens wegen Angriffs findet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft nicht. In diesem Zusammenhang sei jedoch daran erinnert, dass eine Strafuntersuchung als eröffnet gilt, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straf-fall zu befassen beginnt. Einer Eröffnungsverfügung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.5.2). Im vorliegenden Fall bestand bereits aufgrund des Polizeirapports vom 18. November 2022 ein hinreichender Tatverdacht wegen Angriffs (Art. 134 StGB) und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A. (Art. 123 StGB). Spätestens mit der Vorladung vom 8. März 2023 des Zeugen F. eröffnete die Staatsanwaltschaft (zumindest materiell) ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Angriffs (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2). Davon ist umso mehr auszugehen, als die Staatsanwaltschaft zu Beginn der Einvernahme vom 16. März 2023 F. darauf hingewiesen hat, dass er im Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Angriffs als Zeuge einvernommen werde. 3.2.2. Gemäss dem Polizeirapport vom 18. November 2022 soll der Beschwerdeführer am Freitag, den 21. Oktober 2022 zwischen 16:22 und 16:24 Uhr, unterhalb des C. in B. von drei Personen angegriffen worden sein. Aufgrund der Aussagen von E. und F. bestehen konkrete Hinweise darauf, dass in unmittelbarer Tatortnähe und -zeitnähe das Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild 1. auf dem G. parkplatz in B. geparkt war (Einvernahme von E. vom 24. Oktober 2022 durch die Polizei Seite 2; Einvernahme von F. vom 16. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft Seite 2). Nach den Angaben von E. soll bei bzw. hinter diesem Fahrzeug ein nervös wirkender Mann gewartet haben. Dieser Mann soll 20 bis 30 Jahre alt und 1,79 bis 1,83 m gross gewesen sein (Einvernahme von E. vom 24. Oktober 2022 durch die Polizei Seite 2). Gestützt auf die Depositionen von F. ergibt sich zudem, dass dieses Fahrzeug unmittelbar nach der beanzeigten Tat vom G. parkplatz in B. weggefahren ist, nach einer Fahrstrecke von nur gerade 20 Metern auf der Strasse angehalten hat und zwei Personen zugestiegen sind, und dass das Fahrzeug nach weiteren zehn Metern und nach einem abrupten Bremsen wiederum angehalten hat, um eine dritte Person einsteigen zu lassen. Das Fahrzeug soll sich anschliessend zügig Richtung H. entfernt haben (Einvernahme von F. vom 16. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft Seite 2). Ausserdem konnte aufgrund der Abklärungen der Polizei festgestellt werden, dass I. Halterin des besagten Fahrzeugs mit dem deutschen Kontrollschild 1. ist. I. gab am 2. November 2022 nach Unterrichtung über den beanzeigten Vorfall an, dass ihr Fahrzeug von ihrem Enkel, D. , gefahren werde. Dieser absolviere eine Lehre in J. und wohne in K. /Deutschland (Polizeirapport vom 18. November 2022 Seite 5 f.). Im Weiteren fällt auf, dass das von E. beschriebene Signalement des hinter dem verdächtigen Fahrzeug wartenden Manns grundsätzlich zu dem in der Identitätskarte von D. mit der Nummer 2. festgehaltenen Signalement passt. Ferner konnte festgestellt werden, dass D. in Deutschland mehrfach, teilweise einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Polizeiliche Aktennotiz vom 11. Januar 2023). Aufgrund der dargestellten Umstände besteht ohne Weiteres der dringende Verdacht, dass D. der Täterschaft des beanzeigten Angriffs das hierfür benutzte Fahrzeug für die Hinfahrt an den Tatort und die Rückkehr von dort mindestens zur Benutzung überlassen hat. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB vorliegt, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung wird Gehilfenschaft etwa angenommen, wenn der Mitwirkende nicht selber an der Tatführung teilnimmt, aber ein Fahrzeug für die Durchführung der Tat zur Verfügung stellt, „Schmiere steht“ oder telefonisch wesentliche Wahrnehmungen an die ausführende Täterschaft übermittelt (vgl. BGE 113 IV 90 E. 2a; OGer ZH SB160519 vom 9. März 2017 E. 4.3.1). Aufgrund des mutmasslichen Zurverfügungstellens des fraglichen Fahrzeugs durch D. an die Täterschaft besteht der dringende Verdacht gegen den Letzteren (mindestens) wegen Gehilfenschaft zum Angriff. Die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2024, die Deposition von I. , wonach sie ihr Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild 1. ihrem Enkel D. überlassen habe und somit davon auszugehen sei, D. habe zumindest im November 2022 über das Fahrzeug seiner Grossmutter verfügen können. Die Staatsanwaltschaft macht indes geltend, gestützt auf die Angaben der Grossmutter von D. lasse sich nicht nachweisen, dass dieser das Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild 1. am 21. Oktober 2022 gelenkt habe. Dieses offenkundig zur Entkräftung des Tatverdachts vorgetragene Argument erscheint als abwegig. Gemäss dem Polizeirapport vom 18. November 2022 kontaktierte die Polizei am 3. November 2022 I. . Diese wurde über die Geschehnisse vom 21. Oktober 2022 in B. ins Bild gesetzt, worauf I. angab, dass „zurzeit“ ihr Personenwagen [mit dem deutschen Kontrollschild 1. ] von D. gefahren werde. Damit hat I. keineswegs ausgeschlossen, D. ihren Personenwagen nicht schon am 21. Oktober 2022 überlassen zu haben. Im Übrigen wäre die Staatsanwaltschaft, wenn sie während der Untersuchung tatsächlich Zweifel gehabt hätte, ob I. das fragliche Fahrzeug D. auch am Tattag zur Verfügung gestellt hat, gehalten gewesen, dies durch eine entsprechende Befragung von I. zu klären bzw. sie zu fragen, aus welchem Grund sich ihr Personenwagen am Tattag in B. befand. Nicht zu verfangen vermag sodann auch der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2024 nachgeschobene Einwand, es sei fraglich, ob die Beobachtungen von E. und F. überhaupt im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Beschwerdeführer stünden, habe der Beschwerdeführer klar zu Protokoll gegeben, dass zwei Frauen am Angriff auf ihn beteiligt gewesen seien, während F. der Meinung sei, dass drei männliche Personen in den Kleinwagen zugestiegen seien. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass F. am 16. März 2023 und damit erst knapp fünf Monate nach dem beanzeigten Vorfall durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden ist. Während der Befragung sprach er zunächst nur davon, dass zwei Personen und danach eine weitere Person in das fragliche Fahrzeug eingestiegen seien. Erst gegen Ende der Einvernahme äusserte er sich auf ausdrückliche Frage der Staatsanwaltschaft zum Geschlecht dieser Personen. Wörtlich gab er zu Protokoll: „Ich war der Meinung, aber kann das eben nicht beschwören, dass es drei männliche junge Personen waren. Das war was ich für mich dachte. Ich glaube der Vater fragte mich dann, ob noch eine weibliche Person dabei war und dann fing ich etwas an zu zweifeln, ob allenfalls eine weibliche Person unter diesen Personen, die dem Wagen zugestiegen sind, darunter war. Aber ganz ehrlich, spontan hätte ich gesagt, drei junge männliche Personen“. F. hat somit seine Unsicherheit betreffend das Geschlecht der fraglichen drei Personen klar zum Ausdruck gebracht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Erinnerungsvermögen im Verlauf der Zeit einer natürlichen Verblassungstendenz unterliegt ( Bender / Nack / Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 28 ff. N 115 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die dargestellte Differenz in den Aussagen nicht geeignet, den dringenden Verdacht gegen D. (mindestens) wegen Gehilfenschaft zum Angriff auszuräumen. 3.3 Nachstehend bleibt aufgrund dieses Zwischenergebnisses zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung für eine Sistierung des gegenständlichen Strafverfahrens zulässig ist. 3.3.1.1. Die Staatsanwaltschaft hat sich damit begnügt, die Ermittlungsansätze als erschöpft anzusehen, weil der mögliche Fahrer des verdächtigen Personenwagens, D. , trotz dreimaliger Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson nicht zu den Terminen erschienen sei. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft D. am 17. März 2023 und am 30. März 2023 per A-Post eine Vorladung als Auskunftsperson an die Anschrift L. strasse 3 in K. /Deutschland zugestellt. Nachdem D. auf diese Vorladungen nicht reagiert hat, hat die Staatsanwaltschaft am 20. November 2023 D. zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung legt nahe, dass die Staatsanwaltschaft an der Richtigkeit der vorgenannten Anschrift gezweifelt hat. Am 13. Januar 2024 konnte D. am Grenzübergang des Bahnhofs in J. angehalten werden. Bei der Überprüfung von D. ergab sich alsdann, dass sich sein Domizil am N. 4 in O. /Deutschland befindet. Am 31. Januar 2024 sandte die Staatsanwaltschaft D. per A-Post eine Vorladung als Auskunftsperson an die vorerwähnte Anschrift. Auch auf diese Vorladung hat D. nicht reagiert. 3.3.1.2. An dieser Stelle ist zunächst auf die Formen der Zustellung im Strafverfahren hinzuweisen. Diese sind in Art. 85 StPO geregelt. Danach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb). Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4). D. lebt in Deutschland. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum Rechtshilfeübereinkommen (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) durfte die Staatsanwaltschaft die Vorladungen direkt D. schicken, ohne dass ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen war (Art. 87 Abs. 2 StPO). 3.3.1.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Einladungen D. per A-Post zugestellt. In den Akten der Staatsanwaltschaft findet sich kein Beleg, dass die Zustellungen an D. erfolgreich gewesen sind. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die ersten beiden Zustellungen die Gültigkeit der hierfür verwendeten Anschrift nicht ausgewiesen ist. Unter diesen Umständen war es der Staatsanwaltschaft nicht gestattet, anzunehmen, D. leiste den Aufforderungen keine Folge. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, welche Handlungen die Staatsanwaltschaft gegenwärtig, d.h. beinahe 20 Monate nach dem beanzeigten Angriff, in Nachachtung von Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot), Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) umgehend vorzunehmen hat. 3.3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Schweiz und Deutschland Teil des Schengen-Gebiets sind, das einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet (KGer BL 460 23 19 vom 17. November 2023 E. I/D/DA/b/(v)). Es gilt zu verhindern, dass grenzüberschreitend tätige Kriminelle die erleichterte Bewegungsfreiheit in diesem Raum für ihre illegalen Zwecke missbrauchen. Entsprechend sind die mannigfaltigen Möglichkeiten zur Rechtshilfe mit Deutschland auszuschöpfen. Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Angriffs als Verbrechen ausgestaltet ist und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Der Umstand, dass der gegenständliche Vorfall offenbar im Zusammenhang mit einer Gruppierung (P. ) zu stehen scheint (siehe Erwägung 3.3.2.4), welche auf ihrer Webseite mit dem Slogan (…) zumindest implizit zum Angriff mit vereinten Kräften gegen die von ihr als Rechtsextreme eingestuften Personen aufruft, lässt den in Rede stehenden Angriff als besondere Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen erscheinen. Dazu passt auch die Einschätzung des Verfassungsschutzes Baden-Württemberg. Dieser hat nämlich in seinem Verfassungsschutzbericht 2022 festhalten müssen, dass von gewaltorientierten linksextremen Gruppierungen bereits seit Jahren eine sinkende Hemmschwelle und zunehmende Militanz festzustellen sei. Gewalt richte sich nicht nur gegen Sachen, sondern auch unmittelbar gegen Menschen. Darüber hinaus seien auch staatliche Institutionen gefährdet. Angesichts dessen ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit von möglichen (rechtshilfeweise durchgeführten) Untersuchungshandlungen festzuhalten, dass sowohl aus Schweizer als auch deutscher Sicht ein hohes öffentliches Interesse an der Aufklärung und Verfolgung der beanzeigten Straftat besteht. 3.3.2.2. Vorliegend ist zu beachten, dass die Grenzgängerbewilligung von D. zwar am 2. August 2023 abgelaufen ist. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass er sich dennoch weiterhin in der Schweiz aufhalten könnte. So konnte er etwa am Samstag, den 13. Januar 2024, beim Grenzübergang am Bahnhof in J. angehalten werden. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2024 geäusserten Ansicht kann somit allein aufgrund des Umstands, dass D. in Deutschland wohnhaft ist, nicht von vorneherein angenommen werden, eine Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung falle ausser Betracht. Vielmehr wäre sie bei gegebenen Voraussetzungen gehalten gewesen, D. entsprechend auszuschreiben. 3.3.2.3 Ausserdem fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise möglichen Instrumentarien zur Einvernahme von D. überhaupt nicht in Anspruch genommen hat. Die Staatsanwaltschaft hätte schon längst den in O. /Deutschland wohnhaften D. gestützt auf den dringenden Verdacht (mindestens) wegen Gehilfenschaft zum Angriff gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) als beschuldigte Person durch die deutschen Behörden einvernehmen lassen müssen (vgl. Fahrner , Handbuch Internationale Ermittlungen, 2020, S. 348 N 180). Dabei ist zu beachten, dass Deutschland als ersuchter Staat grundsätzlich seine eigenen Zwangsmittel zur Durchsetzung der Erscheinenspflicht einsetzen kann ( Fahrner , a.a.O., S. 358 N 219; Hackner / Schierholt , Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 2017, S. 215 N 186). Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 5 f. EUeR die zuständigen deutschen Behörden um Durchsuchung von durch D. benutzten Räumlichkeiten sowie Fahrzeugen und die Beschlagnahme von dort aufgefundenen elektronischen Geräten und Datenträgern sowie weiteren Beweismitteln ersuchen müssen (vgl. Fahrner , a.a.O., S. 393 N 410). Diese vorgenannten Rechtshilfehandlungen erscheinen angesichts des öffentlichen Interesses an der Aufklärung und Verfolgung des beanzeigten Angriffs durchaus als verhältnismässig. 3.3.2.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass auf der Webseite der Gruppierung P. (...) detaillierte Informationen über den Beschwerdeführer publiziert sind. (…). Die letztere Aussage passt fraglos zum beanzeigten Vorfall. Auf der genannten Webseite wurden sodann sechs Fotos des Beschwerdeführers veröffentlicht. Auf dem sechsten Foto (…) ist der leicht aus dem Gleichgewicht geratene Beschwerdeführer neben einem Rad eines Fahrrads in einer ländlichen Umgebung abgebildet (Beilage 5 zur Aktennotiz der Polizei vom 7. Januar 2023). Hierbei könnte es sich um ein Foto der beanzeigten Tat handeln. Im Weiteren fällt auf, dass vom „Internet Archive“ (…) die Eingangsseite der Webseite der Gruppierung P. (…) bereits am tt. August 2022 erfasst wurde, jedoch die beiden erwähnten Seiten (…) erst am tt. März 2023 und damit nach dem beanzeigten Vorfall registriert wurden. Dies bestärkt die Vermutung, dass diese mit dem beanzeigten Angriff vom 21. Oktober 2022 im Zusammenhang stehen könnten. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die fraglichen Informationen und das mutmassliche Tatfoto von der hier gesuchten Täterschaft oder einer Person, die im Kontakt mit dieser Täterschaft steht, publiziert worden ist. Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten. Durch entsprechende Ermittlungsschritte der neu geschaffenen Fachstelle Cybercrime der Staatsanwaltschaft sollten an und für sich zweckdienliche Hinweise auf die Betreiber der genannten Webseite und dadurch gegebenenfalls auch zur Täterschaft gewonnen werden können. Bei der für die Registrierung der Domain (...) verantwortlichen Firma scheint es sich gemäss der Webseite „Icann Lookup“ (…) um die kanadische Q. Inc. zu handeln. Vorliegend scheint es insbesondere angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Registrierungsinformationen des Domänennamens P. und den betreffenden Bestandesdaten stellt. Hier kann sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf Art. 23 ff. des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 [SR 0.311.43]) stützen (vgl. Graf , Onlinekommentar Übereinkommen über die Cyberkriminalität, Version: 26. Oktober 2023, Art. 32 N 7). Zudem kann die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls gestützt auf Art. 60 Abs. 1 NDG beim Nachrichtendienst um entsprechende Informationen betreffend die Gruppierung P. ersuchen, um zweckdienliche Hinweise auf die gesuchte Täterschaft erlangen zu können. 3.3.3 Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs-, Untersuchungs- und Rechtshilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Vorliegend drängt sich in erster Linie die rechtshilfeweise Durchsuchung von durch D. benutzten Räumlichkeiten und Fahrzeugen sowie die rechtshilfeweise Beschlagnahme von aufgefundenen elektronischen Geräten und Datenträgern sowie weiteren Beweismitteln auf. Als weiterer Schritt zur Aufklärung der Sache erscheint die von der Staatsanwaltschaft ursprünglich selbst angestrebte Befragung von D. als angezeigt. Entsprechend sind die deutschen Behörden rechtshilfeweise zu ersuchen, D. rogatorisch zu befragen und erforderlichenfalls ist er zudem durch die Staatsanwaltschaft zur Verhaftung und Zuführung auszuschreiben. Im Weiteren darf nicht aus dem Blick verloren gehen, dass sich die Untersuchung des durch die vierköpfige Täterschaft verübten Angriffs nicht allein auf D. beschränken darf, sondern auch bezüglich der weiteren Täterschaft zu ermitteln und zu untersuchen ist. Daher drängen sich zur Identifizierung der Täterschaft entsprechende Ermittlungen im Zusammenhang mit der Webseite (…) auf. Dem Gesagten zufolge erhellt, dass die Staatsanwaltschaft bislang nicht ansatzweise geeignete Schritte unternommen hat, welche zur Identifikation der (übrigen) Täterschaft und zur Aufklärung der beanzeigten Straftat führen könnten. Demnach ist es ihr gegenwärtig verwehrt, das gegenständliche Strafverfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO zu sistieren. Die Beschwerde erweist sich folglich als begründet und ist daher gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. April 2024 ist aufzuheben und die Sache zur umgehenden Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3.4 Im Ergebnis muss festgestellt werden, dass sich die Staatsanwaltschaft bislang nicht wirkungsvoll der beanzeigten Straftat angenommen und damit das Offizial- und Legalitätsprinzip verletzt hat. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft grenzt offenkundig an eine Rechtsverweigerung. Da indes der Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Rechtsverweigerung gerügt hat, ist es der Beschwerdeinstanz verwehrt, gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen unter Fristansetzung zu erteilen. 4. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zunehmen. Dem Beschwerdeführer ist folglich die erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.− zurückzuerstatten. 4.2 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1). Demnach hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Vorliegend macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zollinger, mit Honorarnote vom 8. Juni 2024 für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 1'586.37 (5,87 Std. à Fr. 250.−, MWST Fr. 118.87) geltend. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falls im mittleren Bereich ist der Stundenansatz praxisgemäss auf angemessene Fr. 230.− pro Stunde herabzusetzen (KGer BL 470 23 35 vom 17. Mai 2023 E. 5.2). Somit ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’459.45 (inklusive 8.1 % MWST) aus der Staatskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsan- waltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) gehen zulasten der Staatskasse. Dem Beschwerdeführer wird die erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.− zurückerstattet. 3. Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zollinger wird als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’459.45 (inklusive 8.1 % MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)